Eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht muss bestimmte Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts (z. B. Bescheid oder ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
- die Bezeichnung der belangten Behörde oder – bei Maßnahmenbeschwerden – des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat
- die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt; wenn keine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung
- das konkrete Begehren
- Angaben zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde
Bei Säumnisbeschwerden ist ausschließlich die Behörde anzugeben, von der die Entscheidung begehrt wurde. Es ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde – grundsätzlich sechs Monate – abgelaufen ist.